Geschäftsleitung, Prokuristen und Aufsichträte stehen in der Privaten Haftung
Als Geschäftsleitung, Prokurist oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind Sie vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Um die 10.000 Prozesse allein gegen GmbH-Geschäftsführer jährlich zeigen, dass es unerlässlich ist, sich über seine Rechte und Pflichten sowie den Stand der aktuellen Rechtsprechung genau zu informieren. Immer wieder kommt es aber zu Haftungsfällen in verschiedenen risikobehafteten Bereichen. Das Managerhaftungsrecht, aber auch die Durchgriffshaftung auf den Manager entwickelt sich mit erheblicher Dynamik. Insbesondere in der Unternehmenskrise sind die Geschäftsführer, aber auch die Gesellschafter zur Vermeidung der persönlichen Haftung gefordert.
Unternehmensleiter haften in Deutschland
* im Innenverhältnis gegenüber ihrem Unternehmen.
* im Außenverhältnis gegenüber sonstigen Dritten wie Lieferanten, Abnehmern, Wettbewerbern, Arbeitnehmern und Anteilseignern.
Welche Anforderungen an die Sorgfalt eines Unternehmensleiters gestellt werden, ergibt sich insbesondere aus Generalklauseln im Gesetz (u. a. §§ 93, 116 AktG und §§ 43, 52 GmbHG). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, eine betriebliche Organisation zu schaffen und zu kontrollieren, die Schäden gegenüber seinem Unternehmen oder Dritten weitgehend vermeidet. Die Kontrollfunktion erstreckt sich hierbei nicht nur auf den eigenen Verantwortungsbereich, sondern auch auf den der Kollegen im jeweiligen Leitungsorgan.
Im Verhältnis zu ihrem Unternehmen treffen den Unternehmensleiter
besondere Pflichten, z. B.
* zur Kapitalerhaltung
* zum rechtzeitigen Stellen des Insolvenzantrags
* zur ordnungsgemäßen Buchführung
* zur Verschwiegenheit
* zur Loyalität
* zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen im Unternehmen